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Rechtliche- und Finanzhilfe

 

„Meine Mutter hat Alzheimer. Darf Sie denn überhaupt noch Auto fahren?“, ist häufig eine der ersten Sorgen, die aufkommen. Ob Sie zu Hause oder im Heim leben, es gibt noch einige andere wichtige rechtliche und finanzielle Fragen, besonders im Zusammenhang mit der Pflegekasse und der Pflegestufe, die zu bedenken und zu klären sind. Bei allen diesen Fragen stehen wir Ihnen mit Rat und Tat zur Seite.

Rechtliche Fragen: Mit Vollmachten und Verfügungen vorsorgen.

Autofahren: In Deutschland gibt es keine klare Regelung, ob ein Mensch mit Demenz weiterhin selber Auto fahren darf oder nicht. Obwohl klar ist, dass jede Demenzerkrankung im weiteren Verlauf zur Fahruntüchtigkeit führt. Als Angehörige sollten Sie offen und ehrlich mit dem Betroffenen darüber sprechen. Denn häufig ist die Einsicht in die schwindende Fahrtüchtigkeit gering. Unterstützung bietet Ihnen dabei ärztlicher Rat. Jeder, auch eine unabhängige Person, kann ein Fahrtauglichkeitsgutachten beantragen.

Geschäftsfähigkeit und Vollmachten: Die Diagnose Demenz kann die Geschäftsfähigkeit erheblich beeinträchtigen. Die rechtliche Vertretung können Angehörige jetzt lediglich über die rechtliche Betreuung oder eine Vollmacht übernehmen. Um eine Vollmacht zu erteilen, muss der Vollmachtgeber jedoch noch voll geschäftsfähig sein. Deswegen sollte die Vollmacht bei einem Notar oder der städtischen Betreuungstelle ausgestellt werden, die jeweils die Geschäftsfähigkeit überprüfen.

Vorsorgevollmacht: Eine Vorsorgevollmacht gestattet dem Bevollmächtigten die gesamte rechtliche Vertretung in den Bereichen, die in der Vollmacht genannt sind (etwa Vermögenssorge für Bankgeschäfte und Immobilienbesitz, Gesundheitssorge für die Einwilligung in die ärztliche Behandlung). Liegt eine gültige Vollmacht  vor, wird in der Regel keine rechtliche Betreuung eingerichtet.

Rechtliche Betreuung: Menschen, die ihre Alltagsgeschäfte nicht mehr selber regeln können, können unter rechtliche Betreuung gestellt werden. Das ist Aufgabe des Betreuungsgerichts. Das Gericht setzt den Betreuer (rechtlichen Vertreter) ein und überwacht ihn. Der Betreuer muss laut Gesetz alle Entscheidungen zum Wohle und im Sinne des Betreuten treffen. Die Betreuung ist zeitlich befristet und kann von Angehörigen, die dazu in der Lage sind, oder Berufsbetreuern übernommen werden. Bei dauerhaft beeinträchtigenden medizinischen Maßnahmen oder einer Unterbringung in einer geschlossenen Abteilung wird immer zusätzlich das Betreuungsgericht mit einbezogen.

Betreuungsverfügung: Darin legt eine Person fest, wen sie als rechtlichen Betreuer wünscht oder wie sie im Falle einer Betreuung leben möchte. Die Betreuungsverfügung ist nicht an die volle Geschäftsfähigkeit des Verfassers gebunden. Allerdings ist die Verfügung für den Betreuer oder den Richter bindend –  vorausgesetzt die Person hat noch die  in der Verfügung geäußerten Wünsche, beziehungsweise der gewünschte Betreuer ist selber noch zu einer Betreuung in der Lage. Die Betreuungsverfügung sollte, wie alle wichtigen Dokumente, unterschrieben und in Kopie bei den betroffenen Personen hinterlegt werden.

Patientenverfügung: Ihre medizinischen Behandlungswünsche, für den Fall, dass Sie selber nicht mehr entscheidungsfähig sind, halten Sie in einer schriftlichen Patientenverfügung fest. Sinnvoll ist die Patientenverfügung in Kombination mit einer Vorsorgevollmacht (mit Bereich Gesundheitssorge) oder einer Betreuungsverfügung.

Versicherungen: Einige Versicherungen, unter anderem Haftpflichtversicherungen, verlangen, dass ihnen die Diagnose „Demenz“ mitgeteilt wird. Allerdings gehen verschiedene Versicherungen unterschiedlich damit um. Erkundigen Sie sich!

Pflegeversicherung und Pflegegrade: Die Pflegeversicherung sieht Leistungen für Versicherte in Abhängigkeit von ihrer Pflegebedürftigkeit vor. Es gibt fünf Pflegegrade. Die Versicherten werden, je nach Umfang des Hilfebedarfs eingestuft. Finanzierung der Pflege und andere  Leistungen der Pflegekasse Die Leistungen der Pflegeversicherung werden in Form von Pflegegeld für pflegende Angehörige oder als Pflegesachleistung durch einen ambulanten Pflegedienst oder bei stationärer Unterbringung erbracht. Reichen die Leistungen der Pflegeversicherung trotz Pflegegrad nicht aus, um die erforderliche Pflege sicherzustellen, können Sie beim Sozialamt „Hilfe zur Pflege“ beantragen.

Zusätzliche Leistungen der Pflegekasse:  Außerdem können Leistungen wie Kurzzeitpflege,  Verhinderungspflege und Mittel für die seniorengerechte Anpassung der Wohnung beantragt werden.

Zusätzliche Betreuungsleistungen: Die sogenannte Verhinderungspflege ist vorgesehen, wenn pflegende Angehörige kurzfristig verhindert sind (etwa wenn die Pflegenden selber krank sind oder in Urlaub fahren).

Antragsverfahren Pflegegrad mit Gutachten: Damit Menschen mit Demenz Pflegeleistungen oder Angehörige Pflegegeld von der Pflegeversicherung erhalten, muss der Versicherte selbst oder sein gesetzlicher Vertreter einen Antrag auf Pflegeleistungen stellen. Hier reicht ein Anruf bei Ihrer Krankenkasse. Ist der Antrag gestellt, schickt der Medizinische Dienst der Krankenkassen (MDK) nach etwa vier bis fünf Wochen einen Gutachter.

Der Medizinische Dienst der Krankenkassen (MDK) ist der sozialmedizinische Beratungs- und Begutachtungsdienst der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung. Er prüft nach dem bundesweit gültigen Pflegeversicherungsgesetz, ob die Voraussetzungen für Pflegebedürftigkeit oder für zusätzliche Betreuungsleistungen erfüllt sind. Dafür schickt er eine/n Gutachter/in.

Gutachter/innen des MDK begutachtet den Antragsteller, um zu prüfen, ob er oder sie pflegebedürftig ist. Er empfiehlt einen Pflegegrad, macht Vorschläge zu Maßnahmen der Prävention und Rehabilitation und gibt Empfehlungen über Art und Umfang von Pflegeleistungen.

Der Leistungsbescheid: Der Medizinische Dienst der Krankenkassen teilt das Ergebnis der Begutachtung der Pflegeversicherung des Versicherten mit. Die Pflegeversicherung

schickt dann ihrem Versicherten einen Leistungsbescheid, in dem steht, ob ein Pflegegrad anerkannt und Betreuungsleistungen bewilligt oder abgelehnt werden.

Widerspruch lohnt sich: Nun muss sich der/die Versicherte entscheiden, ob sie/er den Leistungsbescheid akzeptiert oder Widerspruch einlegt.

Unabhängige Unterstützung: Widerspruch kann man mit oder ohne eigenen Sachverständigen einlegen. Hilfe bekommen Sie bei der Alzheimer Gesellschaft. Bei einer zweiten Begutachtung kommt ein anderer Gutachter des MDKs als beim ersten Mal. Auch nach einer zweiten Begutachtung kann es zu einer wiederholten Ablehnung kommen. Wer dagegen klagt und seinen Widerspruch argumentativ gut begründen kann, hat allerdings gute Chancen auf Erfolg.

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